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AbR 1994/95 Nr. 23

Obwalden · 2015-11-26 · Deutsch OW
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AbR 1994/95 Nr. 23, S. 98: Art. 17 und 274 f. SchKG; Art. 169 DBG; Art. 78 StHG; Art. 258 StG Besonderheiten des sog. Steuerarrestes. Die Sicherstellungsverfügung der Steuerbehörde gilt von Gesetzes wegen als Arrestbefehl und kann im SchKG

Erwägungen (4 Absätze)

E. 2 Gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG kann grundsätzlich gegen jede Verfügung eines Betreibungsamtes bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde geführt werden, sei es, dass die Verfügung Vorschriften des SchKG verletzt, sei es, dass sie den Verhältnissen nicht angemessen erscheint. Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, die Sicherstellungsverfügungen basierten auf einer Bussenverfügung aus dem Jahre 1992, die dem Beschwerdeführer nie zugestellt worden sei und deshalb auch nie habe rechtskräftig werden können. Weiter würden darin Einkommenssteuern aufgelistet, die ihm vorher nie eröffnet worden seien und wozu er nie Gelegenheit gehabt habe, Stellung zu nehmen. Die genannten Verfügungen seien rechtswidrig, da der Grundsatz des rechtlichen Gehörs in eklatanter Art und Weise verletzt worden sei und nicht rechtskräftige Verfügungen als Begründung für eine Sicherstellungsverfügung dienten. Diese Rügen können vorliegend nicht gehört werden. Gegen die Sicherstellungsverfügung der Verwaltung für die direkte Bundessteuer ist gemäss Art. 169 DBG (SR 642.11) die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht gegeben. Sodann ist gemäss Art. 258 des kantonalen Steuergesetzes (StG) gegen die Sicherstellungsverfügung der kantonalen Steuerverwaltung betreffend Staats-, Gemeinde- und Kirchensteuern als Rechtsmittel der Rekurs an die Kantonale Steuerrekurskommission gegeben. Soweit der Beschwerdeführer die Sicherstellungsverfügungen als solche in Zweifel zieht, hatte er diese Rechtsmittel auszuschöpfen. Auf die diesbezüglichen Ausführungen ist demzufolge im hängigen Beschwerdeverfahren nicht einzutreten.

E. 3 Der Beschwerdeführer beantragt, die Arrestbefehle Nr. 1 bis 5/1995 des Betreibungsamtes vom 15. Mai 1995 seien aufzuheben.

a) Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass die Arrestbefehle nicht durch das Betreibungsamt, sondern durch die Verwaltung für die direkte Bundessteuer und die Kantonale Steuerverwaltung Obwalden erlassen wurden. Das Betreibungsamt hat die Arrestbefehle lediglich vollzogen.

b) Die Sicherstellungsverfügung betreffend die direkte Bundessteuer findet ihre Rechtsgrundlage in Art. 169 DBG. Danach kann die Kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer auch vor der rechtskräftigen Feststellung des Steuerbetrages jederzeit Sicherstellung verlangen, wenn der Steuerpflichtige keinen Wohnsitz in der Schweiz hat oder wenn die Bezahlung der von ihm geschuldeten Steuer als gefährdet erscheint. Gemäss Art. 170 DBG gilt die Sicherstellungsverfügung als Arrestbefehl nach Art. 274 SchKG. Der Arrest wird durch das zuständige Betreibungsamt vollzogen. Die Arrestaufhebungsklage nach Art. 279 SchKG ist nicht zulässig (vgl. dazu Agner/Jung/Steinmann, Kommentar zum Gesetz über die direkte Bundessteuer, Zürich 1995, Art. 169 und 170 DBG; Känzig/Behnisch, Kommentar Direkte Bundessteuer, Bd. III, Basel 1992, Art. 118 und 119 BdBSt). Nichts anderes gilt für das kantonale Recht. Unter den gleichen Voraussetzungen kann hier die Gemeindesteuerverwaltung oder die Kantonale Steuerverwaltung auch vor der rechtskräftigen Feststellung des Steuerbetrages jederzeit Sicherstellung verlangen (Art. 257 Abs. 1 StG). Gemäss Art. 259 Abs. 1 StG gilt die Sicherstellungsverfügung als Arrestbefehl nach Art. 274 SchKG. Der Arrest wird ebenfalls durch das zuständige Betreibungsamt vollzogen, und die Arrestaufhebungsklage ist nicht zulässig. Diese Bestimmung stützt sich auf Art. 78 des Steuerharmonisierungsgesetzes (SR 642.14; StHG), wonach die Kantone Sicherstellungsverfügungen der zuständigen kantonalen Steuerbehörden den Arrestbefehlen nach Art. 274 SchKG gleichstellen können. Der sog. Steuerarrest ist mithin nicht nur nach Bundesrecht, sondern auch im Rahmen des kantonalen Rechtes zulässig (anders noch vor Erlass des StHG: vgl. BGE 108 III 105; Kurt Amonn, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, Bern 1993, § 51, Rz. 37).

c) Der Steuerarrest unterscheidet sich vom gewöhnlichen schuldbetreibungsrechtlichen Arrest in erster Linie dadurch, dass er nicht mit einem von der Arrestbehörde erlassenen Arrestbefehl ausgelöst wird, sondern allein schon mit der Sicherstellungsverfügung der Steuerbehörde, indem das Steuergesetz diese Verfügung dem Arrestbefehl im Sinne von Art. 274 SchKG gleichsetzt. Die Sicherstellungsverfügung der Steuerbehörde gilt damit ex lege als Arrestbefehl. Dessen Vollzug bedeutet folglich zugleich Vollzug der Sicherstellungsverfügung. Der Ausschluss der Arrestaufhebungsklage gemäss Art. 279 Abs. 2 SchKG ist dadurch gerechtfertigt, dass schon die Sicherstellungsverfügung an sich steuerrechtlich angefochten werden kann, im Gegensatz zu den betreibungsrechtlich mit ordentlichen Rechtsmitteln unanfechtbaren Arrestbefehlen (Art. 279 Abs. 1 SchKG; Amonn, ASA 47, 442 ff.; BGE 103 Ia 494 ff.). Die gesetzliche Formulierung "die Sicherstellungsverfügung gilt als Arrestbefehl" bringt zum Ausdruck, dass die Sicherstellungsverfügung selbst - sofern sie die Arrestgegenstände nennt - unmittelbar als Arrestbefehl eingesetzt werden kann. Der Steuerarrest setzt also nicht noch einen besonderen Arrestbefehl voraus (Känzig/Behnisch, a.a.O., N. 11 zu Art. 118 BdBSt). Amonn (ASA 47, 443 f.) weist in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass die Steuerverwaltungen zu Unrecht zwei Formulare, nämlich eines für die "Sicherstellungsverfügung" und eines für den "Arrestbefehl" geschaffen hätten. Auch im vorliegenden Fall wurden die Sicherstellungsverfügungen und die Arrestbefehle getrennt erlassen. Gestützt auf die gesetzlichen Regelungen in Art. 170 DBG und Art. 259 StG, wonach die Sicherstellungsverfügung als Arrestbefehl gilt, ist indessen davon auszugehen, dass die fraglichen Arrestbefehle neben den Sicherstellungsverfügungen nicht einer gesonderten Anfechtung durch ein Rechtsmittel unterliegen. Im übrigen wäre eine Anfechtung der Arrestbefehle ohnehin nicht mittels Beschwerde nach Art. 17 SchKG möglich (vgl. BGE 103 Ia 494 ff.). Sowohl die Sicherstellungsverfügungen als auch die Arrestbefehle konnten demnach - je nachdem, ob es die Bundessteuern oder die kantonalen Steuern betrifft - mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht bzw. mit dem Rekurs an die Steuerrekurskommission angefochten werden. Soweit der Beschwerdeführer beantragt, die Arrestbefehle seien aufzuheben, kann folglich auf sein Begehren nicht eingetreten werden.

E. 4 Indessen kann sich der Beschwerdeführer in umfassender Weise gegen den Vollzug des Arrestes bei der Aufsichtsbehörde beschweren (Amonn, a.a.O., § 51, Rz. 62). Er kann in diesem Zusammenhang rügen, dass der Arrest an sich vorschriftswidrig vollzogen worden sei, aber auch, dass der Arrestbefehl selbst schon derart mangelhaft war, dass dessen Vollzug hätte verweigert werden müssen (Amonn, a.a.O., § 51, Rz. 62). Der Betreibungsbeamte hat einen Arrestbefehl, der alle gesetzlich verlangten Angaben enthält, in der Regel zu vollziehen, ohne ihn näher auf seine materielle Begründetheit hin zu prüfen; namentlich ist der Betreibungsbeamte grundsätzlich nicht befugt, die von der Arrestbehörde angenommene Glaubhaftigkeit der Forderung, des Arrestgrundes sowie der Berechtigung des Schuldners an der Arrestsache zu überprüfen (BGE 114 III 89, 107 III 36; Amonn, a.a.O., § 51, Rz. 44). Nur wenn ein Befehl ganz offensichtlich den gesetzlichen Anforderungen nicht entspricht und sich deshalb als unzweifelhaft nichtig erwiese, dürfte der Betreibungsbeamte den Vollzug verweigern (BGE 116 III 109). Als Beispiele, wo der Vollzug verweigert oder von der Aufsichtsbehörde aufgehoben werden kann, sind etwa die Fälle zu nennen, da sich der Arrestbefehl auf einen unpfändbaren oder rechtlich nicht dem Schuldner gehörenden Gegenstand bezieht (Amonn, a.a.O., § 51, Rz. 45). Arrestierbar ist alles, was auch pfändbar ist; die Art. 91 bis 109 SchKG sind anwendbar (Art. 275 SchKG; BGE 107 III 37). Gemäss Art. 95 Abs. 3 SchKG werden in letzter Linie Vermögensgegenstände gepfändet, die vom Schuldner als Dritten zugehörig bezeichnet oder von dritten Personen beansprucht werden. Daraus leitet die Rechtsprechung ab, dass im Gewahrsam des Schuldners befindliche Sachen nicht zu pfänden sind, wenn sie zweifellos nicht ihm gehören, und im Gewahrsam eines Dritten befindliche nur dann, wenn Eigentum des Schuldners von diesem selbst oder vom betreibenden Gläubiger behauptet wird oder sonstwie Anhaltspunkte für ein solches Eigentum bestehen. Das Betreibungsamt darf demzufolge Vermögenswerte, die offensichtlich nicht dem Schuldner gehören, nicht pfänden, ist aber auf sofort verfügbare und eindeutige Beweismittel beschränkt (BGE 107 III 39, 72; 105 III 114 ff.; Fritzsche/Walder, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, Band I, Zürich 1984, 293; Amonn, a.a.O., § 51, Rz. 5). 5.a) Der Beschwerdeführer macht geltend, die verarrestierten Anteile an einer Genossenschaft, die auf Fr. 50'500.-- geschätzt worden seien, bildeten einen Nonvaleur. Der Arrest kann nur realisierbare Vermögenswerte des Schuldners erfassen; Kompetenzstücke und Sachen ohne Veräusserungswert scheiden als Gegenstand eines Arrestes aus (Amonn, a.a.O., § 51, Rz. 5). Der Beschwerdeführer legt in keiner Weise dar, inwiefern ein Nonvaleur vorliegen sollte. Ist demnach nicht erstellt, dass tatsächlich ein Nonvaleur vorliegt, so verarrestierte das Betreibungsamt die entsprechenden Anteile zu Recht.

b) Der Beschwerdeführer rügt weiter, das Betreibungsamt habe die Liegenschaft Parzelle Y. verarrestiert, obwohl diese Liegenschaft nicht im Eigentum des Beschwerdeführers stehe, sondern Eigentum der Z.-Familienstiftung sei. Der Betreibungsbeamte stellte im Zusammenhang mit den Arrestbefehlen 1 und 2/1995 fest, dass gemäss Auskunft des Grundbuchamts die fragliche Liegenschaft nicht auf den Beschwerdeführer eingetragen sei. Daher erfolge Rückweisung dieses Arrestbefehls. Bezüglich des Vollzugs dieser beiden Arrestbefehle ist der Beschwerdeführer folglich nicht beschwert, so dass insofern auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Als inkonsequent erweist sich indessen, dass der Betreibungsbeamte im Rahmen der Arrestbefehle 3 und 4/1995 die fragliche Liegenschaft verarrestierte, wobei er überdies vermerkte, dass laut Auskunft des Grundbuchamts Obwalden die Z.-Familienstiftung als Eigentümerin eingetragen sei. Dies zeigt, dass der Betreibungsbeamte Zweifel an der Verarrestierbarkeit dieses Grundstücks hatte; den Arrest vollzog er jedoch gleichwohl. Das ist nicht zu rechtfertigen. War aufgrund der grundbuchlichen Abklärungen des Betreibungsbeamten offensichtlich, dass der Beschwerdeführer nicht Eigentümer des Grundstücks sei, so hätte der Betreibungsbeamte diesen nicht dem Schuldner gehörenden Gegenstand nicht in den Arrestvollzug einbeziehen dürfen. Das Betreibungsamt ist deshalb anzuweisen, den Arrest über dieses Grundstück aufzuheben.

E. 6 Soweit sich die Beschwerde gegen den Vollzug des Arrestbefehls der Verwaltung für die direkte Bundessteuer Obwalden Nr. 5/1995 richtet, ist darauf nicht einzutreten. Dieser Arrestbefehl nennt als Schuldner die "Z.-Familienstiftung", mithin nicht den Beschwerdeführer. Da auch das verarrestierte Grundstück Parzelle Y. nicht im Eigentum des Beschwerdeführers steht, ist er nicht legitimiert, persönlich den Vollzug dieses Arrestbefehls anzufechten. (Einen gegen dieses Urteil erhobenen Rekurs wies das Bundesgericht am 15. September 1995 ab, soweit es darauf eintrat). de| fr | it Schlagworte arrestbefehl beschwerdeführer schuldner betreibungsamt betreibungsbeamter direkte bundessteuer gesetz grundstück eigentum steuerbehörde rechtsmittel sicherstellung zuständigkeit dritter obwalden Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund SchKG: Art.17 Art.91 Art.95 Art.109 Art.274 Art.275 Art.279 StG: Art.257 Art.259 DBG: Art.118 Art.119 Art.169 Art.170 StHG: - Zeitschrift ASA 47,442 47,443 Leitentscheide BGE 107-III-33 S.36 108-III-105 105-III-107 S.114 116-III-107 S.109 107-III-33 S.39 114-III-88 S.89 103-IA-494 107-III-33 S.37 AbR 1994/95 Nr. 23

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

AbR 1994/95 Nr. 23, S. 98: Art. 17 und 274 f. SchKG; Art. 169 DBG; Art. 78 StHG; Art. 258 StG Besonderheiten des sog. Steuerarrestes. Die Sicherstellungsverfügung der Steuerbehörde gilt von Gesetzes wegen als Arrestbefehl und kann im SchKG-Beschwerdeverfahren nicht angefochten werden. Zulässig ist jedoch namentlich die Rüge, der Arrest sei vorschriftswidrig vollzogen worden. In casu unzulässige Verarrestierung eines offensichtlich nicht dem Schuldner gehörenden Grundstücks. Entscheid der Obergerichtskommission vom 4. August 1995 Aus den Erwägungen:

2. Gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG kann grundsätzlich gegen jede Verfügung eines Betreibungsamtes bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde geführt werden, sei es, dass die Verfügung Vorschriften des SchKG verletzt, sei es, dass sie den Verhältnissen nicht angemessen erscheint. Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, die Sicherstellungsverfügungen basierten auf einer Bussenverfügung aus dem Jahre 1992, die dem Beschwerdeführer nie zugestellt worden sei und deshalb auch nie habe rechtskräftig werden können. Weiter würden darin Einkommenssteuern aufgelistet, die ihm vorher nie eröffnet worden seien und wozu er nie Gelegenheit gehabt habe, Stellung zu nehmen. Die genannten Verfügungen seien rechtswidrig, da der Grundsatz des rechtlichen Gehörs in eklatanter Art und Weise verletzt worden sei und nicht rechtskräftige Verfügungen als Begründung für eine Sicherstellungsverfügung dienten. Diese Rügen können vorliegend nicht gehört werden. Gegen die Sicherstellungsverfügung der Verwaltung für die direkte Bundessteuer ist gemäss Art. 169 DBG (SR 642.11) die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht gegeben. Sodann ist gemäss Art. 258 des kantonalen Steuergesetzes (StG) gegen die Sicherstellungsverfügung der kantonalen Steuerverwaltung betreffend Staats-, Gemeinde- und Kirchensteuern als Rechtsmittel der Rekurs an die Kantonale Steuerrekurskommission gegeben. Soweit der Beschwerdeführer die Sicherstellungsverfügungen als solche in Zweifel zieht, hatte er diese Rechtsmittel auszuschöpfen. Auf die diesbezüglichen Ausführungen ist demzufolge im hängigen Beschwerdeverfahren nicht einzutreten.

3. Der Beschwerdeführer beantragt, die Arrestbefehle Nr. 1 bis 5/1995 des Betreibungsamtes vom 15. Mai 1995 seien aufzuheben.

a) Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass die Arrestbefehle nicht durch das Betreibungsamt, sondern durch die Verwaltung für die direkte Bundessteuer und die Kantonale Steuerverwaltung Obwalden erlassen wurden. Das Betreibungsamt hat die Arrestbefehle lediglich vollzogen.

b) Die Sicherstellungsverfügung betreffend die direkte Bundessteuer findet ihre Rechtsgrundlage in Art. 169 DBG. Danach kann die Kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer auch vor der rechtskräftigen Feststellung des Steuerbetrages jederzeit Sicherstellung verlangen, wenn der Steuerpflichtige keinen Wohnsitz in der Schweiz hat oder wenn die Bezahlung der von ihm geschuldeten Steuer als gefährdet erscheint. Gemäss Art. 170 DBG gilt die Sicherstellungsverfügung als Arrestbefehl nach Art. 274 SchKG. Der Arrest wird durch das zuständige Betreibungsamt vollzogen. Die Arrestaufhebungsklage nach Art. 279 SchKG ist nicht zulässig (vgl. dazu Agner/Jung/Steinmann, Kommentar zum Gesetz über die direkte Bundessteuer, Zürich 1995, Art. 169 und 170 DBG; Känzig/Behnisch, Kommentar Direkte Bundessteuer, Bd. III, Basel 1992, Art. 118 und 119 BdBSt). Nichts anderes gilt für das kantonale Recht. Unter den gleichen Voraussetzungen kann hier die Gemeindesteuerverwaltung oder die Kantonale Steuerverwaltung auch vor der rechtskräftigen Feststellung des Steuerbetrages jederzeit Sicherstellung verlangen (Art. 257 Abs. 1 StG). Gemäss Art. 259 Abs. 1 StG gilt die Sicherstellungsverfügung als Arrestbefehl nach Art. 274 SchKG. Der Arrest wird ebenfalls durch das zuständige Betreibungsamt vollzogen, und die Arrestaufhebungsklage ist nicht zulässig. Diese Bestimmung stützt sich auf Art. 78 des Steuerharmonisierungsgesetzes (SR 642.14; StHG), wonach die Kantone Sicherstellungsverfügungen der zuständigen kantonalen Steuerbehörden den Arrestbefehlen nach Art. 274 SchKG gleichstellen können. Der sog. Steuerarrest ist mithin nicht nur nach Bundesrecht, sondern auch im Rahmen des kantonalen Rechtes zulässig (anders noch vor Erlass des StHG: vgl. BGE 108 III 105; Kurt Amonn, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, Bern 1993, § 51, Rz. 37).

c) Der Steuerarrest unterscheidet sich vom gewöhnlichen schuldbetreibungsrechtlichen Arrest in erster Linie dadurch, dass er nicht mit einem von der Arrestbehörde erlassenen Arrestbefehl ausgelöst wird, sondern allein schon mit der Sicherstellungsverfügung der Steuerbehörde, indem das Steuergesetz diese Verfügung dem Arrestbefehl im Sinne von Art. 274 SchKG gleichsetzt. Die Sicherstellungsverfügung der Steuerbehörde gilt damit ex lege als Arrestbefehl. Dessen Vollzug bedeutet folglich zugleich Vollzug der Sicherstellungsverfügung. Der Ausschluss der Arrestaufhebungsklage gemäss Art. 279 Abs. 2 SchKG ist dadurch gerechtfertigt, dass schon die Sicherstellungsverfügung an sich steuerrechtlich angefochten werden kann, im Gegensatz zu den betreibungsrechtlich mit ordentlichen Rechtsmitteln unanfechtbaren Arrestbefehlen (Art. 279 Abs. 1 SchKG; Amonn, ASA 47, 442 ff.; BGE 103 Ia 494 ff.). Die gesetzliche Formulierung "die Sicherstellungsverfügung gilt als Arrestbefehl" bringt zum Ausdruck, dass die Sicherstellungsverfügung selbst - sofern sie die Arrestgegenstände nennt - unmittelbar als Arrestbefehl eingesetzt werden kann. Der Steuerarrest setzt also nicht noch einen besonderen Arrestbefehl voraus (Känzig/Behnisch, a.a.O., N. 11 zu Art. 118 BdBSt). Amonn (ASA 47, 443 f.) weist in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass die Steuerverwaltungen zu Unrecht zwei Formulare, nämlich eines für die "Sicherstellungsverfügung" und eines für den "Arrestbefehl" geschaffen hätten. Auch im vorliegenden Fall wurden die Sicherstellungsverfügungen und die Arrestbefehle getrennt erlassen. Gestützt auf die gesetzlichen Regelungen in Art. 170 DBG und Art. 259 StG, wonach die Sicherstellungsverfügung als Arrestbefehl gilt, ist indessen davon auszugehen, dass die fraglichen Arrestbefehle neben den Sicherstellungsverfügungen nicht einer gesonderten Anfechtung durch ein Rechtsmittel unterliegen. Im übrigen wäre eine Anfechtung der Arrestbefehle ohnehin nicht mittels Beschwerde nach Art. 17 SchKG möglich (vgl. BGE 103 Ia 494 ff.). Sowohl die Sicherstellungsverfügungen als auch die Arrestbefehle konnten demnach - je nachdem, ob es die Bundessteuern oder die kantonalen Steuern betrifft - mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht bzw. mit dem Rekurs an die Steuerrekurskommission angefochten werden. Soweit der Beschwerdeführer beantragt, die Arrestbefehle seien aufzuheben, kann folglich auf sein Begehren nicht eingetreten werden.

4. Indessen kann sich der Beschwerdeführer in umfassender Weise gegen den Vollzug des Arrestes bei der Aufsichtsbehörde beschweren (Amonn, a.a.O., § 51, Rz. 62). Er kann in diesem Zusammenhang rügen, dass der Arrest an sich vorschriftswidrig vollzogen worden sei, aber auch, dass der Arrestbefehl selbst schon derart mangelhaft war, dass dessen Vollzug hätte verweigert werden müssen (Amonn, a.a.O., § 51, Rz. 62). Der Betreibungsbeamte hat einen Arrestbefehl, der alle gesetzlich verlangten Angaben enthält, in der Regel zu vollziehen, ohne ihn näher auf seine materielle Begründetheit hin zu prüfen; namentlich ist der Betreibungsbeamte grundsätzlich nicht befugt, die von der Arrestbehörde angenommene Glaubhaftigkeit der Forderung, des Arrestgrundes sowie der Berechtigung des Schuldners an der Arrestsache zu überprüfen (BGE 114 III 89, 107 III 36; Amonn, a.a.O., § 51, Rz. 44). Nur wenn ein Befehl ganz offensichtlich den gesetzlichen Anforderungen nicht entspricht und sich deshalb als unzweifelhaft nichtig erwiese, dürfte der Betreibungsbeamte den Vollzug verweigern (BGE 116 III 109). Als Beispiele, wo der Vollzug verweigert oder von der Aufsichtsbehörde aufgehoben werden kann, sind etwa die Fälle zu nennen, da sich der Arrestbefehl auf einen unpfändbaren oder rechtlich nicht dem Schuldner gehörenden Gegenstand bezieht (Amonn, a.a.O., § 51, Rz. 45). Arrestierbar ist alles, was auch pfändbar ist; die Art. 91 bis 109 SchKG sind anwendbar (Art. 275 SchKG; BGE 107 III 37). Gemäss Art. 95 Abs. 3 SchKG werden in letzter Linie Vermögensgegenstände gepfändet, die vom Schuldner als Dritten zugehörig bezeichnet oder von dritten Personen beansprucht werden. Daraus leitet die Rechtsprechung ab, dass im Gewahrsam des Schuldners befindliche Sachen nicht zu pfänden sind, wenn sie zweifellos nicht ihm gehören, und im Gewahrsam eines Dritten befindliche nur dann, wenn Eigentum des Schuldners von diesem selbst oder vom betreibenden Gläubiger behauptet wird oder sonstwie Anhaltspunkte für ein solches Eigentum bestehen. Das Betreibungsamt darf demzufolge Vermögenswerte, die offensichtlich nicht dem Schuldner gehören, nicht pfänden, ist aber auf sofort verfügbare und eindeutige Beweismittel beschränkt (BGE 107 III 39, 72; 105 III 114 ff.; Fritzsche/Walder, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, Band I, Zürich 1984, 293; Amonn, a.a.O., § 51, Rz. 5). 5.a) Der Beschwerdeführer macht geltend, die verarrestierten Anteile an einer Genossenschaft, die auf Fr. 50'500.-- geschätzt worden seien, bildeten einen Nonvaleur. Der Arrest kann nur realisierbare Vermögenswerte des Schuldners erfassen; Kompetenzstücke und Sachen ohne Veräusserungswert scheiden als Gegenstand eines Arrestes aus (Amonn, a.a.O., § 51, Rz. 5). Der Beschwerdeführer legt in keiner Weise dar, inwiefern ein Nonvaleur vorliegen sollte. Ist demnach nicht erstellt, dass tatsächlich ein Nonvaleur vorliegt, so verarrestierte das Betreibungsamt die entsprechenden Anteile zu Recht.

b) Der Beschwerdeführer rügt weiter, das Betreibungsamt habe die Liegenschaft Parzelle Y. verarrestiert, obwohl diese Liegenschaft nicht im Eigentum des Beschwerdeführers stehe, sondern Eigentum der Z.-Familienstiftung sei. Der Betreibungsbeamte stellte im Zusammenhang mit den Arrestbefehlen 1 und 2/1995 fest, dass gemäss Auskunft des Grundbuchamts die fragliche Liegenschaft nicht auf den Beschwerdeführer eingetragen sei. Daher erfolge Rückweisung dieses Arrestbefehls. Bezüglich des Vollzugs dieser beiden Arrestbefehle ist der Beschwerdeführer folglich nicht beschwert, so dass insofern auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Als inkonsequent erweist sich indessen, dass der Betreibungsbeamte im Rahmen der Arrestbefehle 3 und 4/1995 die fragliche Liegenschaft verarrestierte, wobei er überdies vermerkte, dass laut Auskunft des Grundbuchamts Obwalden die Z.-Familienstiftung als Eigentümerin eingetragen sei. Dies zeigt, dass der Betreibungsbeamte Zweifel an der Verarrestierbarkeit dieses Grundstücks hatte; den Arrest vollzog er jedoch gleichwohl. Das ist nicht zu rechtfertigen. War aufgrund der grundbuchlichen Abklärungen des Betreibungsbeamten offensichtlich, dass der Beschwerdeführer nicht Eigentümer des Grundstücks sei, so hätte der Betreibungsbeamte diesen nicht dem Schuldner gehörenden Gegenstand nicht in den Arrestvollzug einbeziehen dürfen. Das Betreibungsamt ist deshalb anzuweisen, den Arrest über dieses Grundstück aufzuheben.

6. Soweit sich die Beschwerde gegen den Vollzug des Arrestbefehls der Verwaltung für die direkte Bundessteuer Obwalden Nr. 5/1995 richtet, ist darauf nicht einzutreten. Dieser Arrestbefehl nennt als Schuldner die "Z.-Familienstiftung", mithin nicht den Beschwerdeführer. Da auch das verarrestierte Grundstück Parzelle Y. nicht im Eigentum des Beschwerdeführers steht, ist er nicht legitimiert, persönlich den Vollzug dieses Arrestbefehls anzufechten. (Einen gegen dieses Urteil erhobenen Rekurs wies das Bundesgericht am 15. September 1995 ab, soweit es darauf eintrat). de| fr | it Schlagworte arrestbefehl beschwerdeführer schuldner betreibungsamt betreibungsbeamter direkte bundessteuer gesetz grundstück eigentum steuerbehörde rechtsmittel sicherstellung zuständigkeit dritter obwalden Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund SchKG: Art.17 Art.91 Art.95 Art.109 Art.274 Art.275 Art.279 StG: Art.257 Art.259 DBG: Art.118 Art.119 Art.169 Art.170 StHG: - Zeitschrift ASA 47,442 47,443 Leitentscheide BGE 107-III-33 S.36 108-III-105 105-III-107 S.114 116-III-107 S.109 107-III-33 S.39 114-III-88 S.89 103-IA-494 107-III-33 S.37 AbR 1994/95 Nr. 23